Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)
- Tim Bertsch
Die VEFK in der DIN VDE 1000-10
Die Norm trägt den Titel „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“ und liegt seit Juni 2021 in überarbeiteter Fassung vor. Abschnitt 3.2 beschreibt die VEFK als Person, die als Elektrofachkraft die Fach- und Aufsichtsverantwortung übernimmt und zusätzlich die Unternehmerpflichten für den elektrotechnischen Bereich wahrnimmt. Dazu zählen laut Norm die Organisations-, Fürsorge-, Auswahl- und Kontrollpflicht. Wie weit die fachliche Verantwortung im Einzelnen reicht, lässt die Norm dagegen offen. Deshalb muss der Unternehmer die Aufgaben und die Weisungsbefugnis ausdrücklich beschreiben und im Betrieb bekannt geben, sonst bleibt der Zuschnitt der Rolle im Streitfall unklar.
Für die Sicherheit der Beschäftigten haftet zuerst der Arbeitgeber. Wenn die Geschäftsführung fachlich kein Elektro-Experte ist, kann sie diesen Teil ihrer Verantwortung nicht selbst ausfüllen und überträgt ihn an eine Elektrofachkraft, die danach dafür einsteht, dass Planung, Betrieb, Instandhaltung und Prüfung elektrischer Anlagen den anerkannten Regeln der Technik folgen.
Wann braucht ein Betrieb eine VEFK?
Sie brauchen eine VEFK, sobald Ihr Unternehmen einen elektrotechnischen Betrieb oder Betriebsteil unterhält und die Leitung selbst keine Elektrofachkraft ist. Nach dem Geltungsbereich der DIN VDE 1000-10 betrifft das jede Organisation, die elektrotechnische Einrichtungen
- plant oder konstruiert,
- errichtet oder ändert,
- betreibt,
- prüft oder
- instand hält.
§ 3 der DGUV Vorschrift 3 verpflichtet den Unternehmer, elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht errichten, ändern und instand halten zu lassen und sie regelkonform zu betreiben. Eine Pflicht, die Leitungsaufgaben förmlich zu übertragen, enthält dieser Normtext nicht. Sie ergibt sich erst aus der Durchführungsanweisung zu § 3 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3 und aus Abschnitt 4.3 der DIN VDE 1000-10, der klar geregelte Zuständigkeiten und Befugnisse im Elektrobereich verlangt. Bringen Unternehmer und Führungskräfte die elektrotechnische Qualifikation nicht mit, lässt sich diese Forderung nur über eine schriftlich bestellte Elektrofachkraft erfüllen. Mit der Beauftragung wird aus der Elektrofachkraft eine verantwortliche Elektrofachkraft. Ein Gesetz ist die DIN VDE 1000-10 dabei nicht, sondern eine anerkannte Regel der Technik.
Was macht eine VEFK im Betrieb?
Eine VEFK hat zwei Aufgaben, die Organisation des Elektrobereichs und die Kontrolle darüber, ob die getroffenen Festlegungen im Alltag eingehalten werden. Im Einzelnen umfasst der Aufgabenkatalog:
- die rechtssichere Organisation des gesamten Elektrobereichs im Unternehmen,
- das Erstellen und Fortschreiben von Gefährdungsbeurteilungen für elektrische Gefährdungen,
- das Aufsetzen von Arbeits- und Betriebsanweisungen,
- die Auswahl, Unterweisung und Aufsicht des elektrotechnischen Personals sowie von Fremdfirmen,
- die Festlegung und Überwachung der Prüffristen für Anlagen und Betriebsmittel,
- das Sicherstellen des ordnungsgemäßen Zustands aller elektrischen Anlagen und Betriebsmittel durch Begehungen und Prüfungen,
- die Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel und persönlicher Schutzausrüstung.
Wie weit der Verantwortungsbereich reicht, legt der Unternehmer im Beauftragungsschreiben fest, entweder für den elektrotechnischen Gesamtbetrieb oder begrenzt auf einen Standort oder eine einzelne Anlage. Damit steht im Schadensfall fest, für welche Anlagen die Fachkraft einsteht und für welche weiterhin die Geschäftsführung.
Ist eine VEFK eine Führungskraft?
Fachlich ist sie eine Führungskraft, disziplinarisch nicht zwingend. Nach DIN VDE 1000-10 führt sie zumindest fachlich einen elektrotechnischen Betrieb oder Betriebsteil und ist damit Vorgesetzte weiterer Elektrofachkräfte und elektrotechnisch unterwiesener Personen (EuP). Ob sie zusätzlich Personalverantwortung trägt, entscheidet die Organisationsstruktur, und für die Sicherheitsfestlegungen macht das keinen Unterschied.
Ihre Weisungsfreiheit gilt nach Abschnitt 5 der DIN VDE 1000-10 für alle elektrotechnischen Sicherheitsfestlegungen. In diesen Fragen darf die Geschäftsleitung sie nicht übergehen, und eine Weisung, die einer sicherheitstechnischen Festlegung widerspricht, muss sie zurückweisen. Diese Freiheit ist die Bedingung dafür, dass die übertragene Verantwortung überhaupt ausfüllbar ist. Praktisch wird sie, wenn eine Anlage nach ihrer Beurteilung stillgelegt werden muss und der Produktionsdruck dagegen steht.
Welche Qualifikation braucht eine VEFK?
Als VEFK kommt nur in Frage, wer eine abgeschlossene elektrotechnische Qualifikation vorweisen kann. Die DIN VDE 1000-10 erkennt dafür an:
- staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik,
- Industriemeister Elektrotechnik,
- Handwerksmeister im Elektrohandwerk,
- Absolventen eines elektrotechnischen Studiengangs mit Bachelor, Master oder Diplom.
Ein Gesellenbrief als Elektroniker genügt dafür nicht. Zusätzlich zur formalen Ausbildung verlangt die Norm eine zeitnahe, ausreichende Tätigkeit in der Elektrotechnik, aktuelle Kenntnis der einschlägigen Normen und eine kontinuierliche Weiterbildung. Dazu kommt die persönliche und körperliche Eignung, weil die Aufgabe Führungsverantwortung und Akzeptanz im Betrieb voraussetzt. Wer diese Anforderungen prüft, sollte das dokumentieren, denn die Auswahl gehört selbst zu den Unternehmerpflichten und wird im Schadensfall hinterfragt.
Schriftliche Bestellung: Warum sie über die Haftung entscheidet
Erst die Unterschrift von Unternehmer und Fachkraft macht die Bestellung wirksam. Rechtlich stützt sie sich auf § 13 Abs. 2 ArbSchG, der die schriftliche Beauftragung zuverlässiger und fachkundiger Personen mit eigener Verantwortung erlaubt, sowie auf § 9 Abs. 2 OWiG für die Übertragung der Pflichten. Solange dieses Dokument fehlt, lässt sich nach einem Unfall gegenüber Berufsgenossenschaft und Staatsanwaltschaft nicht belegen, dass die Aufgaben überhaupt übertragen wurden.
Im Beauftragungsschreiben müssen der Verantwortungsbereich und die Befugnisse geregelt sein. Zu den Befugnissen zählen ein eigenes Budget für Prüfungen und Instandsetzungen, das Recht, Anlagen außer Betrieb zu nehmen, ein Mitspracherecht bei der Auswahl von Fremdfirmen und ein direkter Berichtsweg zur Geschäftsführung. Wo diese Rechte nicht eingeräumt sind, bleibt die Bestellung eine Formalie, weil die Fachkraft erkannte Mängel nicht abstellen kann.
Garantenstellung und Haftung der VEFK
Mit der wirksamen Bestellung geht ein Teil der Unternehmerhaftung auf die VEFK über. Sie erhält eine Garantenstellung und muss aktiv für die Elektrosicherheit einstehen. Ein Risiko, das sie kennt und nicht abstellt, wird ihr deshalb auch dann zugerechnet, wenn sie selbst nichts getan hat, etwa bei einem gemeldeten Beinahe-Unfall oder einer Anlage, die nach einem Umbau nie neu geprüft wurde.
Auswahl- und Kontrollpflicht bleiben beim Unternehmen, und damit bleibt auch die Geschäftsführung in der Verantwortung. Wer der Fachkraft das Budget verweigert oder ihre Prüfergebnisse ignoriert, haftet für Organisationsverschulden nach § 823 Abs. 1 BGB und verletzt die Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG. Deren Bußgeldrahmen reicht bis zu einer Million Euro, allerdings nur, wenn die zugrunde liegende Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist. Sonst richtet er sich nach der Bußgelddrohung für die jeweilige Ordnungswidrigkeit.
§ 25 ArbSchG stellt zusätzlich das Zuwiderhandeln gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde unter Bußgeld, bis zu 30.000 Euro. Wenn sich nach einem Unfall zeigt, dass eine ungeeignete Person bestellt war, bleibt die Geschäftsführung über ihre Garantenpflicht für die Auswahl auch strafrechtlich in der Verantwortung, im Ernstfall wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung nach §§ 222, 229 StGB. Dieses Bündel greift nur dann nicht, wenn die Bestellung zur Qualifikation passt, die Befugnisse tatsächlich eingeräumt sind und die Geschäftsführung die Berichte der Fachkraft nachweisbar auswertet.
Typische Organisationslücken in Betrieben ohne bestellte VEFK
- Die Zuständigkeit ist nur mündlich geregelt, meist beim dienstältesten Elektriker. Die Schriftform aus § 13 Abs. 2 ArbSchG fehlt, damit ist die Übertragung nicht wirksam.
- Eine Bestellung liegt vor, benennt aber weder den Verantwortungsbereich noch ein Budget.
- Die Prüffristen sind pauschal aus einer Tabelle übernommen, statt nach § 3 Abs. 6 BetrSichV aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet zu sein.
- Das Betriebsmittelverzeichnis ist unvollständig. Geprüft wird, was am Prüftag greifbar ist, während Leihgeräte, Homeoffice-Ausstattung und Neuanschaffungen durchs Raster fallen.
- Beanstandete Geräte sind dokumentiert, die Instandsetzung und die Nachprüfung aber nicht nachverfolgt.
- Fremdfirmen arbeiten an eigenen Anlagen, ohne dass ihre Qualifikation geprüft wird, obwohl die Auswahl- und Kontrollpflicht das verlangt.
- Die Vertretung bei Urlaub und Krankheit ist nicht bestellt, sodass wochenlang niemand sicherheitsrelevante Entscheidungen weisungsfrei treffen kann.
Keine dieser Lücken kostet im Alltag viel Aufwand. Auffällig werden sie erst, wenn nach einem Schaden Berufsgenossenschaft oder Versicherer nach Bestellungsurkunde, Gefährdungsbeurteilung und Prüfprotokoll fragen und eines der drei Dokumente fehlt.
Interne oder externe VEFK: Was passt zu welchem Betrieb?
Festanstellung ist keine Bedingung für die Rolle. In Frage kommen eigene Beschäftigte ebenso wie ein externer Dienstleister, der die Funktion vertraglich übernimmt.
Wenn genügend qualifiziertes Elektropersonal vorhanden ist und der Elektrobereich zum Tagesgeschäft gehört, trägt die interne Lösung, denn eine eigene Fachkraft kennt die Anlagen und braucht für eine Begehung keine Anfahrt. Ohne eine passende Person im Haus übernimmt ein externer Dienstleister die Funktion, baut die Prüforganisation auf und pflegt die Dokumentation weiter. Für Standorte, an denen kein eigenes Elektro-Know-how sitzt, bleibt das der einzige Weg zu einer weisungsfreien Instanz. Schriftliche Bestellung und Weisungsfreiheit nach Abschnitt 5 der DIN VDE 1000-10 gelten für beide Varianten gleich.
VEFK und die DGUV-V3-Prüforganisation
Von allen Aufgaben der VEFK verursacht die wiederkehrende Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 den größten organisatorischen Aufwand: Die VEFK legt die Prüffristen fest, leitet sie nach § 3 Abs. 6 BetrSichV aus der Gefährdungsbeurteilung ab und überwacht ihre Einhaltung. Durchführen muss sie die Prüfungen nicht selbst. Dafür darf sie befähigte Personen oder einen Prüfdienstleister beauftragen.
Viele Betriebe vergeben die Messungen deshalb nach außen und behalten die Steuerung im Haus. Die fachliche Verantwortung und die Aufsicht bleiben bei der bestellten Fachkraft, während Messung, Protokollierung und Fristenverfolgung der Dienstleister übernimmt.
FAQ: Häufige Fragen zur VEFK
Kann eine VEFK für mehrere Standorte bestellt werden?
Ja. Der Unternehmer legt in der Bestellung fest, ob die Zuständigkeit für eine Region, für einen Unternehmensbereich oder für ein Thema gilt. Wie viele Fachkräfte ein Betrieb braucht, richtet sich nach Größe, Organisation und Komplexität der Anlagen. In größeren Unternehmen steht über mehreren bereichsbezogenen VEFK eine gesamtverantwortliche Elektrofachkraft, damit an den Standorten nicht unterschiedliche Sicherheitsfestlegungen gelten.
Wie wird die Vertretung bei Urlaub und Krankheit geregelt?
Benennen Sie die Vertretung gleich in der Bestellung. Eine zweite, gleich qualifizierte Fachkraft wird schriftlich als Vertretung eingesetzt, damit die Weisungsfreiheit auch bei Urlaub, Krankheit oder Kündigung nicht unterbrochen wird. Wer sie ausspart, holt sich die Unternehmerpflichten für die Zeit der Abwesenheit zurück, und für Freigaben oder Anlagensperrungen ist dann niemand zuständig.
VEFK, EFK, EFKffT oder EuP: Wer darf was?
EFK, VEFK und EuP definiert die DIN VDE 1000-10. Die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten regeln dagegen die Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 und die DGUV Information 203-002. Nach Ausbildung und Handlungsspielraum staffeln sich die vier Rollen so:
- EuP, elektrotechnisch unterwiesene Person: unterwiesen für klar benannte Handgriffe, arbeitet nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft.
- EFKffT, Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten: nach einer speziellen Ausbildung selbstständig, aber nur für eng begrenzte, gleichartige Tätigkeiten.
- EFK, Elektrofachkraft: beurteilt aufgrund von Ausbildung, Kenntnis und Erfahrung die elektrotechnischen Gefahren selbst und arbeitet eigenverantwortlich.
- VEFK: Elektrofachkraft mit zusätzlich übertragenen Unternehmerpflichten, weisungsfrei in Sicherheitsfestlegungen und zuständig für die Organisation der Elektrosicherheit im Betrieb.
Muss eine VEFK bei der IHK oder Berufsgenossenschaft gemeldet werden?
Nein, eine externe Meldung ist nicht vorgeschrieben. Es zählt die Bestellungsurkunde im Unternehmen, die Sie im Schadensfall vorlegen können, deshalb bewahren Sie sie zusammen mit dem definierten Verantwortungsbereich und den Befugnissen auf.
Kann der Unternehmer die VEFK-Rolle selbst übernehmen?
Ja, sofern er die elektrotechnische Qualifikation nach DIN VDE 1000-10 mitbringt. Er steht für den Elektrobereich in diesem Fall ohnehin ein, eine gesonderte Bestellungsurkunde für die eigene Person ist deshalb nicht erforderlich.
Prüforganisation für Ihre bestellte Elektrofachkraft
Wie viel Aufwand die Bestellung im Alltag macht, hängt daran, wie belastbar die Prüforganisation darunter ist. Weil das Prüfinstitut Bertsch bundesweit mit eigenen Elektrofachkräften arbeitet, jede Prüfung nach anerkannten Mess- und Prüfverfahren dokumentiert und die Prüffristen zentral führt, bleibt Ihre bestellte Fachkraft fachlich verantwortlich, ohne die Termine selbst nachhalten zu müssen. Schreiben Sie uns, welche Standorte zu Ihrem Elektrobereich gehören, dann klären wir im Vorgespräch, was bei Ihnen bleibt und was wir übernehmen.






